Statuten des Vereins - GhostHunters Schweiz

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STATUTEN
UNSER LEITFADEN DES VEREINS GHOSTHUNTERS SCHWEIZ
Stand, November 2021

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „GhostHunters Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit
Sitz in 5475 Safenwil. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt, eine Möglichkeit Menschen die an Geister und Paranormalen Phänomenen Interessiert sind, sich gegenseitig auszutauschen und für die Öffentlichkeit als Anlaufstelle zu dienen. Zugleich wird der Verein in der Öffentlichkeit aufklärend wirken. Der Verein bemüht sich Seminare zum Thema Geister, Paranormales und anverwandten Themen zu veranstalten und so das Wissen der Vereinsmitglieder zu fördern. Zugleich werden Reisen und Ausflüge durchgeführt, sowie Plausch Treffen zur Förderung des Vertrauens unter den Mitgliedern. Der Verein verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig und die Mitgliederbeiträge werden für die diversen Aktivitäten und Vereins Materialien wiederverwertet.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
 
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Erträge aus Beratungsgespräche und Hilfeleistungen
- Erträge aus Verkaufsaktivitäten
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
 
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Die Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
 
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Elite und Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft mit Stimmrecht verliehen werden.
Die Gründungsmitglieder bekommen automatisch die Ehrenmitgliedschaft mit Stimmrecht auf Lebenszeit, da sie die Idee und die Arbeit aufbrachten den Verein zu Gründen und zu fördern.
Gönnermitgliedersind juristische Personen, welche den Verein ideell finanziell unterstützen. Sie fördern dabei den Verein, ohne Stimmrecht zu erhalten.
 
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand anhand des Fragebogens, der Gespräche, usw. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche, oder die Aufnahme in den Verein ohne Angaben von Gründen ablehnen.
Ein aufgenommenes Mitglied, wird mindestens für ein Jahr als provisorisches Mitglied geführt. In dieser provisorischen Mitgliedschaft ist es dem Mitglied, sowie auch dem Verein möglich die Mitgliedschaft per sofort aufzulösen, der schon bezahlte Mitgliederbeitrag wird dabei nicht zurückerstattet.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
 
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich per Post oder Mail an den Vorstand gerichtet werden.
  
Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
 
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins, übler Nachrede, etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnungen den Mitgliederbeitrag länger als 3 Monate schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden und wird betrieben.
 
Während der provisorischen Mitgliedschaft von 1 Jahr, kann der Verein das Mitglied per sofort aus dem Verein ausschließen, dies vor allem durch Missachtung der Statuten und Verhaltensregeln oder mehrmaligem Fehlverhalten gegenüber dem Verein oder Klienten.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
 
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Winter statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 4 Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail oder andere schriftformen wie SMS, WhatsApp etc. sind gültig.
  
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Wochen vor dem Versand der Einladung schriftlich an den Vorstand zu richten. Zu spät eingereichte Traktanden werden nicht berücksichtigt.
  
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
  
Die Mitgliederversammlung hat folgende unerziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
 
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
  
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung des gesamten Vorstandes oder ¾ der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen.
 
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit nach einmaliger Wahl des Elite-Führungs-Teams (2 Personen) ist auf Lebzeiten ausgerichtet und kann nur einzeln und auch nur unter Angaben von trieften Gründen gekündigt werden.
  
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
 
- Er erlässt Reglemente.
- Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
- Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung  
anstellen oder beauftragen.
- Er kann Statutenänderungen zum Wohle des Vereins durchführen.

Das Elite-Führungs-Team als Teil des Vorstandes, ist für folgendes Verantwortlich.

- Es ist für Schulungen und Kurse zuständig
- Ist Verpflichtet den Wissenstandart in den Elite Mitgliedern aufrecht zu halten.
- Organisiert ReFreshs und anderes zur Wissensvermittlung.
 
Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
 
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
  
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
 
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen / Kasse
d) Aktuariat
e) Elite-Führungs-Team
  
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
  
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen lässt.
  
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
 
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes sowie weitere Organe des Vereins ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von einer qualifizierten Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
  
Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.
  
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14.Änderungen der Statuten
Änderungen an den Statuten können zum Wohle des Vereines durch den Vorstand durchgeführt werden und müssen bei an der GV mit der Mehrheit der Abzustimmenden angenommen werden.
 
Die Änderungen werden vom Vorstand durchgeführt.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom Gründungsdatum angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.




 
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